Die grundlegenden Regeln zur Teilnahme am 7. EU-Forschungsrahmenprogramm Union sind in den sogenannten Beteiligungsregeln (Rules of Participation) von Rat und Parlament festgelegt worden. Diese Beteiligungsregeln sind eine EG Verordnung und haben Rechtscharakter. Sie geben den Rahmen für das 7. FRP vor. Dieses Regelwerk liegt allen Dokumenten zugrunde. Dazu gehören insbesondere die Musterfinanzhilfevereinbarung (Grant Agreement), der Vertrag, der von der KOM mit dem Konsortium für die einzelnen Projekte abgeschlossen wird, sowie die einzelnen Leitfäden, insbesondere der Leitfaden für finanzielle Regelungen (Financial Guide). Im 7. FRP finden sich alle für eine Antragstellung relevanten Aspekte zu den Regeln der Beteiligung im Annex II der Musterfinanzhilfevereinbarung (Grant Agreement); entsprechend sollte dieses Dokument während der Antragsvorbereitung mit besonderer Sorgfalt durchgearbeitet werden. Bei auftauchenden Fragen sollten Sie möglichst frühzeitig das zur Verfügung stehende Beratungsangebot (z. B. EU-Referent/innen an Ihren Einrichtungen oder die Nationalen Kontaktstellen (NKS)) nutzen.
Im Regelfall (bei Verbundprojekten, Exzellenznetzen, Koordinierungsmaßnahmen) muss ein Konsortium zur Durchführung von EU-Projekten aus
bestehen. In der Regel reicht die Erfüllung der Mindestanforderungen allerdings nicht für eine positive Evaluierung aus.
In den Arbeitsprogrammen bzw. den Ausschreibungen können je nach Art des Instruments und der Ziele der FuE-Tätigkeit diese Mindestanforderungen modifiziert werden.
Für Projekte innerhalb der spezifischen Programme Ideen (ERC) und Menschen (Marie Curie Maßnahmen) gelten eigene Regeln. Für ein ERC-Projekt sowie ein Marie Curie Individualstipendium treten z.B. einzelne Forschungseinrichtungen zusammen mit dem Forscher als Antragsteller auf.
2.1 Teilnahmeberechtigte Partner
Zu beachten ist, dass es sich beim Projektpartner immer um die gesamte Einrichtung, die Rechtsperson, handelt und nie um eine einzelne Arbeitsgruppe oder einen einzelnen Lehrstuhl.
2.1.1 Öffentliche Einrichtungen/Public Body
Der Status einer öffentlichen Einrichtung richtet sich im 7. FRP nach innerstaatlichem Recht. D.h. die Einrichtung muß nach nationalem Recht eine öffentliche Einrichtung sein, es reicht nicht aus, dass der Zweck öffentlich rechtlich ist (z. B. Stadtwerke GmbH etc.) oder die Finanzierung aus öffentlicher Hand erfolgt (Forschungseinrichtungen).
2.1.2 Weitere teilnahmeberechtigte Institutionen
Auch die Institute der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) können sich, ebenso wie "Internationale Organisationen von europäischen Interesse" als Partner an Projekten des 7. FRP beteiligen, wenn sich die Mehrheit ihrer Mitglieder aus Mitgliedstaaten oder Assoziierten Staaten zusammensetzen und ihr Hauptziel die Förderung wissenschaftlicher und technologischer Zusammenarbeit in Europa ist.
Es ist unbedingt zu beachten, dass die Erfüllung dieser Mindestanforderungen in der Regel nicht für eine positive Evaluierung ausreicht. Die häufig gestellte Frage nach der "idealen" Größe eines Projektkonsortiums lässt sich nicht pauschal beantworten, da diese im Einzelfall sehr unterschiedlich sein kann und stark von dem im Projekt behandelten Thema und der Zusammensetzung und Expertise des jeweiligen Konsortiums abhängt.
Bei Fragen zur optimalen Größe eines Konsortiums hilft aber oft ein Gespräch mit der thematisch zuständigen Nationalen Kontaktstelle (NKS), die aufgrund der dort bekannten Erfahrungswerte unterstützen und auf den Einzelfall zugeschnitten beraten kann.
2.2 Unabhängigkeit der Teilnehmer
Um die Mindestteilnahmevoraussetzungen zu erfüllten, müssen die Partner außerdem auch rechtlich unabhängig sein, d.h. zwischen ihnen darf kein Kontrollverhältnis bestehen, wie es z. B. bei Tochterfirmen größerer Industriekonzerne der Fall sein könnte. Die Definition zur Unabhängigkeit finden Sie im jeweiligen Leitfaden zur Antragstellung (Guide for applicants).
Als förderfähige Länder gelten alle EU-Mitgliedstaaten sowie die zum 7. FRP assoziierten Länder.
Beteiligung von Drittstaaten
In der Regel können auch nicht europäische Einrichtungen als Partner an Projekten des Rahmenprogramms teilnehmen und dabei sogar die Koordinierungsrolle übernehmen. Eine Finanzierung aus dem FRP können Einrichtungen aus den so genannten "international cooperation partner countries" (ICPC) erhalten (siehe Annex I des jeweiligen Arbeitsprogramms) sowie weitere außereuropäische Projektpartner, wenn sie für die erfolgreiche Projektdurchführung essentiell sind.
Innerhalb des 7. FRP soll die Kooperation mit Drittstaaten weiter ausgebaut werden. In den zehn Themen des Spezifischen Programms Zusammenarbeit werden aus diesem Grund auch gezielt Ausschreibungen für Projekte der internationalen Zusammenarbeit lanciert, die auf spezielle Zielgruppen (INCO Zielländer) ausgerichtet sind (ICPC). Im Rahmen dieser INCO-Ausschreibungen werden in der Regel auch die Mindestanforderungen für die Beteiligung von Projektpartnern erhöht (in der Regel wird eine Mindestbeteiligung von zwei Partnern aus der in der Ausschreibung genannten Zielregion und zwei Partnern der Mitglieds- oder assoziierten Staaten verlangt). Die auf Basis der Arbeitsprogramme festgelegten zusätzlichen Regeln sind ebenso bindend wie die allgemein gültigen Beteiligungsregeln und ergänzen sie. Im Fall einer Zusammenarbeit mit Drittstaaten sollten Sie sich bei der Bildung Ihres Konsortiums unbedingt an die in der Ausschreibung definierten Vorgaben halten und entsprechende Partner gezielt und im Sinne einer sinnvollen Aufgabenverteilung in das Konsortium einbinden.
INCO-Zielländer (International Cooperation Partner Countries, ICPC):
Weitere Drittstaaten können an Projekten teilnehmen und finanziert werden,
Sonst ist eine Teilnahme lediglich ohne finanzielle Unterstützung möglich.