Die Beteiligungsregeln zum 7. EU-Forschungsrahmenprogramm (7. FRP)

 

Neben der inhaltlichen Einordnung der Projektidee sollten sich Antragstellende insbesondere mit den Regeln der Beteiligung am 7. FRP beschäftigen, um so frühzeitig sicherzustellen, dass das Konsortium allen vorgegebenen Bedingungen genügen kann bzw. um abschätzen zu können, worauf es sich mit einer Antragstellung sowie der hoffentlich darauf folgenden Phase der Projektdurchführung einlassen wird.

Die grundlegenden Regeln zur Teilnahme am 7.FRP der Europäischen Union sind in den sogenannten Beteiligungsregeln von Rat und Parlament festgelegt. Diese "Beteiligungsregeln" (Rules of Participation) sind eine EG Verordnung und haben Rechtscharakter. Sie geben den Rahmen für das 7. FRP vor. In ihnen werden die Regeln für die Beteiligung von Einrichtungen und die Verbreitung der Projektergebnisse festgelegt. Sie sind zudem Grundlage für die Finanzhilfevereinbarung, die die Europäische Kommission (KOM) mit dem Projektkonsortium eingeht. Dieses Regelwerk liegt allen Dokumenten zugrunde, welche die Teilnahmemöglichkeit detailliert ausformuliert. Dazu gehören insbesondere die Musterfinanzhilfevereinbarung, die von der KOM mit den Vertragspartnern für die einzelnen Instrumente geschlossen wird, sowie die einzelnen Leitfäden, insbesondere der Leitfaden für finanziellen Reglungen (Financial Guide). 

Im 7. FRP finden sich alle für eine Antragstellung relevanten Aspekte zu den Regeln der Beteiligung im Annex II der Musterfinanzhilfevereinbarung; entsprechend sollte dieses Dokument während der Antragsvorbereitung mit besonderer Sorgfalt durchgearbeitet werden. Bei auftauchenden Fragen sollten Sie möglichst frühzeitig das zur Verfügung stehende Beratungsangebot (z. B. EU-Referent/innen an Ihren Einrichtungen oder die Nationalen Kontaktstellen (NKS)) nutzen!

Wer kann an Projekten des 7. FRP teilnehmen?

Teilnahmeberechtigt am Forschungsrahmenprogramm sind:

      • Rechtspersonen (Unternehmen, private und öffentliche Forschungseinrichtungen sowie Hochschulen, ggf. Privatpersonen)
        • in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
        • in einem Beitrittskandidatenstaat
        • in einem am Forschungsrahmenprogramm Assoziierten Staat
      • Institute der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der EU
      • "internationale Organisationen von europäischen Interesse "(sofern sich die Mehrheit ihrer Mitglieder aus Mitgliedstaaten oder Assoziierten Staaten zusammensetzen und ihr Hauptziel die Förderung wissenschaftlicher und technologischer Zusammenarbeit in Europa ist)

Jede Rechtsperson (in der Regel eine Einrichtung, ganz selten eine Privatperson) kann am Forschungsrahmenprogramm teilnehmen. Der Projektpartner ist dabei immer die gesamte Einrichtung und nie eine einzelne Arbeitsgruppe oder ein einzelner Lehrstuhl.

Der Status einer öffentlichen Einrichtung richtet sich im 7. FRP nach innerstaatlichem Recht. D.h. die Einrichtung muß nach nationalem Recht eine öffentliche Einrichtung sein, es reicht nicht aus, dass der Zweck öffentlich rechtlich ist (z. B. Stadtwerke etc.) oder die Finanzierung aus öffentlicher Hand erfolgt (Forschungseinrichtungen).

Die Partner in einem Konsortium müssen rechtlich unabhängig sein, d.h. zwischen ihnen darf kein Kontrollverhältnis bestehen, wie es z. B. bei Tochterfirmen größerer Industriekonzerne der Fall sein könnte. Hinweise hierzu finden Sie im jeweiligen Leitfaden zur Antragstellung (Guide for applicants)

Im Regelfall (Verbundprojekte, Exzellenznetze, Koordinierungsmaßnahmen) muss ein Konsortium aus mindestens drei unterschiedlichen, von einander unabhängigen Partnern aus drei unterschiedlichen Mitglieds- oder assoziierten Staaten bestehen. In den Arbeitsprogrammen bzw. den Ausschreibungen können je nach Art des Instruments und den Zielen der FuE-Tätigkeit diese Mindestanforderungen höher angesetzt werden. Für die Maßnahmen gelten abweichende Anforderungen.

Für Projekte innerhalb der spezifischen Programme Ideen und Menschen gelten eigene Regeln. Für ein ERC-Projekt sowie ein Individualstipendium treten einzelne Forschungseinrichtungen als Antragsteller auf.

Beteiligung von Drittstaaten

In der Regel können auch nicht europäische Einrichtungen als Partner an Projekten des Rahmenprogramms beteiligt werden und dabei sogar die Koordinierungsrolle übernehmen. Eine Finanzierung aus dem FRP können Einrichtungen aus den so genannten "international cooperation partner countries" (ICPC) erhalten (siehe Annex I des jeweiligen Arbeitsprogramms) sowie weitere außereuropäische Projektpartner,  wenn sie für die erfolgreiche Projektdurchführung essentiell sind.

Innerhalb des 7. FRP soll die Kooperation mit Drittstaaten weiter ausgebaut werden. In den zehn Themen des Spezifischen Programms Zusammenarbeit werden aus diesem Grund auch gezielt Ausschreibungen für Projekte der internationalen Zusammenarbeit lanciert, die auf spezielle Zielgruppen (INCO Zielländer = international cooperation partner countries, ICPC - siehe Infokasten oder http://cordis.europa.eu/fp7/who_de.html#länder) ausgerichtet sind. Im Rahmen dieser INCO-Ausschreibungen werden in der Regel auch die Mindestanforderungen für die Beteiligung von Projektpartnern erhöht (in der Regel wird eine Mindestbeteiligung von zwei Partnern aus der in der Ausschreibung genannten Zielregion und zwei Partnern der Mitglieds- oder assoziierten Staaten verlangt). Die auf Basis der Arbeitsprogramme festgelegten zusätzlichen Regeln sind ebenso bindend wie die allgemein gültigen Beteiligungsregeln und ergänzen sie. Im Fall einer Zusammenarbeit mit Drittstaaten sollten Sie sich bei der Bildung Ihres Konsortiums unbedingt an die in der Ausschreibung definierten Vorgaben halten und entsprechende Partner gezielt und im Sinne einer sinnvollen Aufgabenverteilung in das Konsortium einbinden.

 

Weitere teilnahmeberechtigte Institutionen

Auch die Institute der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) können sich, ebenso wie "Internationale Organisationen von europäischen Interesse" als Partner an Projekten des 7. FRP beteiligen wenn sich die Mehrheit ihrer Mitglieder aus Mitgliedstaaten oder Assoziierten Staaten zusammensetzen und ihr Hauptziel die Förderung wissenschaftlicher und technologischer Zusammenarbeit in Europa ist.

Es ist unbedingt zu beachten, dass die Erfüllung dieser Mindestanforderungen in der Regel nicht für eine positive Evaluierung ausreicht. Die häufig gestellte Frage nach der "idealen" Größe eines Projektkonsortiums lässt sich nicht pauschal beantworten, da diese im Einzelfall sehr unterschiedlich sein kann und stark von dem im Projekt behandelten Thema und der Zusammensetzung und Expertise des jeweiligen Konsortiums abhängt.

Bei Fragen zur optimalen Größe eines Konsortiums hilft aber oft ein Gespräch mit der thematisch zuständigen NKS, die aufgrund der dort bekannten Erfahrungswerte unterstützen und auf den Einzelfall zugeschnitten beraten kann.

Wer kann teilnehmen?

  • Jede juristische Person (mit rechtlicher Selbständigkeit); natürliche Personen

Mindestvoraussetzungen

  • Drei Einrichtungen aus drei Mitglieds- oder assoziierten Staaten

Ausnahmen:

  • ERC
  • Unterstützungs- bzw. Begleitmaßnahmen
  • Marie-Curie Stipendien
  • Zusätzliche Anforderungen laut Definition im jeweiligen Arbeitsprogramm:
    z. B. Zahl und Art der Einrichtungen, Region (für INCO Projekte)

Achtung!

Die Erfüllung der Mindestanforderungen reicht in der Regel für eine positive Evaluierung nicht aus!

 

Teilnahmeberechtigte Länder

  • Westbalkan-Staaten
  • Mittelmeerpartnerländer
  • Osteuropäische und zentralasiatische Staaten
  • Afrikanische, pazifische und karibische Staaten (AKP)
  • Lateinamerikanische Staaten
  • Asiatische Staaten
  • Weitere Drittstaaten
  • falls notwendig für Projekterfolg
  • falls im Rahmen eines F&E Kooperationsabkommens definiert
  • wenn im Rahmen einer Ausschreibung vorgesehen
  • Ansonsten Teilnahme ohne finanzielle Unterstützung möglich

Dokumente