Erstattungsfähigkeit von Kosten im 7.FRP

Im Artikel 31 der Beteiligungsregeln für das Forschungsrahmenprogramm und im Annex II.14 der Finanzhilfevereinbarung finden sich eine positive und eine negative Definition für die Erstattungsfähigkeit von Kosten. Erstattungsfähig sind all die Kosten, die die positive Definition erfüllen und die keinem Punkt der negativen Definition entsprechen.

Erstattungsfähige Kosten

Um als erstattungsfähig eingestuft zu werden, müssen die Kosten der Durchführung eines Projekts folgende Bedingungen erfüllen:

  • sie müssen tatsächlich entstanden sein
  • sie müssen dem Zuwendungsempfänger entstanden sein
  • sie müssen während der Dauer des Projekts entstanden sein
    (Ausnahme: Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung des Abschlussberichtes während des Abschlusszeitraums)
  • sie müssen im Einklang mit den üblichen Rechnungslegungs- und Managementgrundsätzen des Zuwendungsempfängers ermittelt worden sein
  • sie müssen einzig dem Zweck der Projektzielerreichung dienen
  • sie müssen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Effizienz entstanden sein
  • sie müssen in den Büchern des Zuwendungsempfängers erfasst und nachweisbar sein
  • sie müssen im veranschlagten Gesamtbudget in Anhang I angegeben sein

Nichterstattungsfähige Kosten

Folgende Kosten gelten als nicht erstattungsfähig und können im Rahmen des Projektes nicht geltend gemacht werden:

  • identifizierbare indirekte Steuern einschließlich der Mehrwertsteuer (Ausnahme: Flugzeugsteuern, die eher als Servicegebühr anzusehen sind)
  • Zölle
  • Schulden und geschuldete Zinsen oder Kosten für Schuldendienste 
  • Rückstellungen für eventuelle künftige Verluste oder Verbindlichkeiten
  • Wechselkursverluste, Kosten in Verbindung mit Kapitalrendite
  • im Zusammenhang mit einem anderen Gemeinschaftsprojekt angegebene, angefallene oder erstattete Kosten
  • Verbindlichkeiten und damit verbundene Zinsen
  • Überteuerte oder wirtschaftlich nicht vertretbare Ausgaben
     

   
  


 

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