Im Artikel 31 der Beteiligungsregeln für das Forschungsrahmenprogramm und im Annex II.14 der Finanzhilfevereinbarung finden sich eine positive und eine negative Definition für die Erstattungsfähigkeit von Kosten. Erstattungsfähig sind all die Kosten, die die positive Definition erfüllen und die keinem Punkt der negativen Definition entsprechen.
Um als erstattungsfähig eingestuft zu werden, müssen die Kosten der Durchführung eines Projekts folgende Bedingungen erfüllen:
Folgende Kosten gelten als nicht erstattungsfähig und können im Rahmen des Projektes nicht geltend gemacht werden:
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(URL: http://www.forschungsrahmenprogramm.de/_media/Infoblatt_ErstattungsfaehigeKosten.pdf)