Erstattungsfähigkeit der Kosten
Im Annex II.14 der Finanzhilfevereinbarung sind die Kriterien für die Erstattungsfähigkeit der Kosten im 7. EU-Forschungsrahmenprogramm geregelt.
Erstattungsfähige Kosten
Um als erstattungsfähig Kosten zu gelten, müssen die Kosten folgende Voraussetzungen erfüllen:
- tatsächliche Kosten
- dem Zuwendungsempfänger entstanden
- während der Projektlaufzeit entstanden
(Ausnahme: Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung des Abschlussberichtes angefallen)
- nach den üblichen Buchführungs- und Managementpraktiken des Zuwendungsempfängers ermittelt und nachweisbar
- allein für die Erfüllung der Projektziele verwendet
- Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Effektivität und Effizienz
- in den Büchern des Zuwendungsempfängers erfasst
- im Gesamtbudget in Annex I angegeben
Nicht erstattungsfähige Kosten
Folgende Kosten sind nicht erstattungsfähig und können im Rahmen des Projekts nicht geltend gemacht werden:
- identifizierbare indirekte Steuern einschließlich der Mehrwertsteuer
- Zölle
- Schuldzinsen
- Rückstellungen für eventuelle künftige Verluste oder Verbindlichkeiten
- Wechselkursverluste, Kosten in Verbindung mit Kapitalrendite
- im Zusammenhang mit einem anderen Gemeinschaftsprojekt angegebene, angefallene oder erstattete Kosten
- Verbindlichkeiten und damit verbundene Zinsen
- sowie übertriebene oder unbedachte Ausgaben