Erstattungsfähigkeit der Kosten

Im Annex II.14 der Finanzhilfevereinbarung sind die Kriterien für die Erstattungsfähigkeit der Kosten im 7. EU-Forschungsrahmenprogramm geregelt.

 

Erstattungsfähige Kosten

Um als erstattungsfähig Kosten zu gelten, müssen die Kosten folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • tatsächliche Kosten
  • dem Zuwendungsempfänger entstanden
  • während der Projektlaufzeit entstanden
    (Ausnahme: Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung des Abschlussberichtes angefallen)
  • nach den üblichen Buchführungs- und Managementpraktiken des Zuwendungsempfängers ermittelt und nachweisbar
  • allein für die Erfüllung der Projektziele verwendet
  • Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Effektivität und Effizienz
  • in den Büchern des Zuwendungsempfängers erfasst
  • im Gesamtbudget in Annex I angegeben

 

Nicht erstattungsfähige Kosten

Folgende Kosten sind nicht erstattungsfähig und können im Rahmen des Projekts nicht geltend gemacht werden:

  • identifizierbare indirekte Steuern einschließlich der Mehrwertsteuer
  • Zölle
  • Schuldzinsen
  • Rückstellungen für eventuelle künftige Verluste oder Verbindlichkeiten
  • Wechselkursverluste, Kosten in Verbindung mit Kapitalrendite
  • im Zusammenhang mit einem anderen Gemeinschaftsprojekt angegebene, angefallene oder erstattete Kosten
  • Verbindlichkeiten und damit verbundene Zinsen
  • sowie übertriebene oder unbedachte Ausgaben