Die Grundregeln zur Teilnahme am 7. FRP werden durch eine Entscheidung von Rat und Parlament festgelegt; die so beschlossenen „Beteiligungsregeln“ (Rules of Participation) sind eine EG-Verordnung und haben Rechtscharakter. In ihnen werden die Regeln für die Beteiligung von Einrichtungen und die Verbreitung der Projektergebnisse festgelegt. Sie sind zudem Grundlage für die Zuwendungsvereinbarung, die die Europäische Kommission mit dem Projektkonsortium eingeht. Im 7. FRP finden sich alle für eine Antragstellung relevanten Aspekte zu den Regeln der Beteiligung im Annex II der Musterzuwendungsvereinbarung; entsprechend sollte dieses Dokument während der Antragsvorbereitung mit besonderer Sorgfalt durchgearbeitet werden. Bei auftauchenden Fragen sollten Sie möglichst frühzeitig das zur Verfügung stehende Beratungsangebot (z. B. EU-Referent/innen oder NKS) nutzen!
Jede Rechtsperson (in der Regel eine Einrichtung, ganz selten eine Privatperson) kann am Forschungsrahmenprogramm teilnehmen. Das heißt, dass der Projektpartner immer die gesamte Einrichtung und nie eine einzelne Arbeitsgruppe oder ein einzelner Lehrstuhl ist. Im Regelfall (Verbundprojekte, Exzellenznetze, Koordinierungsmaßnahmen) muss ein Konsortium aus mindestens drei unterschiedlichen, voneinander unabhängigen Partnern aus drei unterschiedlichen Mitglieds- oder assoziierten Staaten bestehen (bei Unterstützungsmaßnahmen sind teilweise auch Einzelantragstellende förderfähig). Zudem müssen die an einem Projektantrag im 7. FRP beteiligten Partner rechtlich voneinander unabhängig sein, d. h. ein Kontrollverhältnis (wie z. B. bei Tochterfirmen der Fall) darf zwischen ihnen nicht bestehen. Für Projekte innerhalb der Spezifischen Programme Ideen und Menschen gelten eigene Regeln. Für ein ERC-Projekt sowie ein Individualstipendium treten einzelne Forschungseinrichtungen als Antragsteller auf. Auch hier empfiehlt es sich, die Unterlagen zur jeweiligen Ausschreibung genau zu konsultieren und ggf. Rücksprache mit den NKS oder EU-Referent/innen zu nehmen. In der Regel können auch Einrichtungen außerhalb Europas als Partner an Projekten des Rahmenprogramms beteiligt werden und dabei sogar die Koordinierungsrolle übernehmen. Eine Finanzierung aus dem FRP können Einrichtungen aus den so genannten „International Cooperation Partner Countries“ (ICPC) erhalten (siehe Infokasten und Annex I des jeweiligen Arbeitsprogramms) sowie weitere außereuropäische Projektpartner, die für die erfolgreiche Projektdurchführung essentiell sind. Innerhalb des 7. FRP soll die Kooperation mit Drittstaaten weiter ausgebaut werden. In den zehn Themen des Spezifischen Programms Zusammenarbeit werden aus diesem Grund auch gezielte Ausschreibungen für Projekte der internationalen Zusammenarbeit lanciert, die auf spezielle Zielgruppen ausgerichtet sind. Im Rahmen dieser INCO-Ausschreibungen werden in der Regel die Mindestanforderungen für die Beteiligung von Projektpartnern erhöht (es wird zumeist eine Mindestbeteiligung von zwei Partnern aus der in der Ausschreibung genannten Zielregion und zwei Partnern der Mitglieds- oder assoziierten Staaten vorgegeben). Die auf Basis der Arbeitsprogramme festgelegten zusätzlichen Regeln sind ebenso bindend wie die allgemein gültigen Beteiligungsregeln und gelten in Ergänzung zu ihnen. In diesem Fall sollten Sie sich bei der Bildung Ihres Konsortiums unbedingt an die in der Ausschreibung definierten Vorgaben halten und entsprechende Partner gezielt und im Sinne einer sinnvollen Aufgabenverteilung in das Konsortium einbinden. Auch die Institute der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) können sich, ebenso wie „Internationale Organisationen von europäischem Interesse“ (sofern sich die Mehrheit ihrer Mitglieder aus Mitgliedsstaaten oder Assoziierten Staaten zusammensetzt und ihr Hauptziel die Förderung wissenschaftlicher und technologischer Zusammenarbeit in Europa ist) als Partner an Projekten des 7. FRP beteiligen. Es ist unbedingt zu beachten, dass die Erfüllung dieser Mindestanforderungen in der Regel nicht für eine positive Evaluierung ausreicht. Die oft gestellte Frage nach der „idealen“ Größe eines Projektkonsortiums lässt sich nicht pauschal beantworten, da diese im Einzelfall sehr unterschiedlich sein kann und stark von dem im Projekt behandelten Thema und der Zusammensetzung und Expertise des jeweiligen Konsortiums abhängt.
Die Erfüllung der Mindestanforderungen reicht in der Regel für eine positive Evaluierung nicht aus!