Im 7. EU-Forschungsrahmenprogramm (7. FRP) hat die Europäische Kommission einen Garantiefonds eingeführt, welcher die finanziellen Risiken der Projektteilnehmer abdeckt. Mit der Einführung des Garantiefonds ist die finanzielle Haftung jedes Zuwendungsempfängers auf die eigene Verbindlichkeit beschränkt. Die noch im 6. FRP geltende gesamtschuldnerische Haftung der Zuwendungsempfänger wurde abgeschafft.
Jeder Zuwendungsempfänger im 7. FRP zahlt 5% der gesamten EU-Zuwendung in diesen Garantiefonds ein. Die 5 % werden dabei direkt von der Vorfinanzierung abgezogen. Aus den Zinsen dieses Fonds werden finanzielle Risiken während der Projektdurchführung, wie z. B. Rückforderungen der Kommission gegen Konsortien, deren Koordinator Insolvenz anmeldet, abdeckt.
Die einbehaltenen 5 % der Fördersumme aus dem Garantiefonds werden in der Regel mit der Schlusszahlung an die Zuwendungsempfänger ausgezahlt. Nur im unwahrscheinlichen Fall, dass die Zinsen zur Deckung der Ausfälle nicht ausreichen, kann die Kommission von den einzelnen Teilnehmern höchstens 1 % der EU-Zuwendung einbehalten. Hochschulen, öffentliche Einrichtungen sowie Institutionen, deren Beteiligung am 7. FRP durch einen Mitgliedsstaat oder ein assoziiertes Land finanziell abgesichert ist, erhalten in jedem Fall die vollen 5 % ausgezahlt.
Der Garantiefonds gilt als ausreichende Sicherheitsleistung, zusätzliche Sicherheitsleistungen wie
z. B. Bankgarantien darf die Kommission nicht von den Zuwendungsempfängern fordern.
In den folgenden Dokumenten finden Sie nähere Informationen zu den kommissionsinternen verfahrenstechnischen und organisatorischen Modalitäten des Garantiefonds:
Beschluss der Kommission zum Verfahrenshandbuch
[PDF - 426,2 kB]
(URL: http://www.forschungsrahmenprogramm.de/_media/decision_establishing_guarantee_fund_ec_de.pdf)
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(URL: http://ec.europa.eu/research/fp7/index_en.cfm?pg=guarantee)