Risikoabdeckungsmechanismus / Garantiefonds

Im 7. EU-Forschungsrahmenprogramm (7. FRP) ist die gesamtschuldnerische Haftung des Konsortiums abgeschafft worden. Die finanzielle Haftung eines jeden Zuwendungsempfänger ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 5 des Art. 38 der Beteiligungsregeln auf seine eigenen Verbindlichkeiten beschränkt.

Um das Risiko, das sich aus der erfolglosen Rückforderung von der Gemeinschaft geschuldeten Beträgen ergibt, abzudecken, hat die KOM einen Zuwendungsempfänger-Garantiefonds (Fonds) eingerichtet und verwaltet diesen.

Der Fonds ist Eigentum der Zuwendungsempfänger im Rahmen laufender RP7- Projekte. Er wird in ihrem Namen von der Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, als Ausführungsbevollmächtigte verwaltet. Der Fonds wird durch die Kommission, in ihrer Eigenschaft als Ausführungsbevollmächtigte, bei einer  ausgewählten Bank hinterlegt.

Auf das Fondskapital anfallende Zinsen werden dem Fonds zugeschlagen und von der Kommission für Mittelübertragungen oder Einziehungen zulasten des Fonds gemäß Artikel II.21 Absätze 1 und 2 verwendet.

Der Beitrag zu dem Fonds ist von jedem Zuwendungsempfänger, der an einem im 7. FRP finanzierten Projekt teilnimmt, zu entrichten. Der zu entrichtende Beitrag darf 5 % des dem Zuwendungsempfänger geschuldeten finanziellen Beitrags der Gemeinschaft nicht übersteigen.

Der Beitrag wird von der Kommission aus der Vorfinanzierung (Pre-financing) der Projekte direkt in den Fonds eingezahlt.

Am Ende der Maßnahme wird der Fondsbeitrag dem Zuwendungsempfänger über den Koordinator zurückerstattet.

Reichen die vom Fonds erwirtschafteten Zinsen nicht aus, um die der Gemeinschaft geschuldeten Beträge zu decken, kann die Kommission max. 1 % der Fondseinlage zur Deckung der Schulden einbehalten. Die Einbehaltung gilt nicht für öffentliche Stellen, Rechtspersonen, deren Beteiligung an indirekten Maßnahmen durch einen Mitgliedsstaat oder einen assoziierten Staat (AS) finanziell abgesichert ist sowie mittlere und höhere Bildungseinrichtungen. Für deutsche Forschungseinrichtungen wurde vom BMBF eine Garantieerklärung hierzu erstellt.

Der Fonds gilt als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Zusätzliche Sicherheitsleistungen dürfen von den Zuwendungsempfängern nicht gefordert und ihnen nicht auferlegt werden.

Berechnung

Der zu erstattende Betrag errechnet sich wie folgt:

"Fondsbeitrag nach der Finanzhilfevereinbarung" x "Fondsindex"

Der "Fondsindex" wird jeweils am Monatsende von der Bank für den Folgemonat ermittelt. Er entspricht folgendem Quotienten und wird auf 1 verringert, wenn er diesen Wert übersteigt:

Fondsindex = (C + I + B)/C

wobei:

C =  Fondsbeitrag aller bei Indexermittlung laufenden Projekte
I =  kumulierte Zinsen, die seit Beginn des Zeitraums im Fonds angefallen sind
B =  (Einziehungen zugunsten des Fonds) - (Übertragungen und Einziehungen zulasten des Fonds)

Liegt nach dieser Berechnung der den Zuwendungsempfängern zu erstattende Betrag unter dem Fondsbeitrag nach dieser Finanzhilfevereinbarung, so übersteigt dieser Abzug nicht 1 % des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft und erfolgt nicht auf Beträge, die öffentlichen Einrichtungen oder Rechtspersonen, deren Beteiligung an der Finanzhilfevereinbarung durch einen Mitgliedstaat oder ein assoziiertes Land finanziell abgesichert ist oder mittleren und höheren Bildungseinrichtungen zustehen.


Dokumente zur Regelung der Kommissions internen Verfahrenstechnischen und organisatorischen Modalitäten des Garantiefonds

Beschluss der KOM zum Handbuch und zur Übertragung notwendiger Befugnisse de

Verfahrenshandbuch de

 

Dokumente