Das Recht am geistige Eigentumsrechte (Intellectual Property Rights, IPR) - Finanzhilfevereinbarung im 7. FRP


Terminologie

Mit Einführung des 7. EU-Forschungsrahmenprogramm (7. FRP) wurde auch die Terminologie des 6. FRP teilweise erneuert.

Bestehende Kenntnisse und Schutzrechte:

  Pre-existing Know-How wird ersetzt durch Background


Bestehende Kenntnisse und Schutzrechte (Background) sind Informationen, die vor dem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung Eigentum eines Zuwendungsempfängers sind sowie Urheberrechte und sonstige diese Informationen betreffende Rechte des geistigen Eigentums, die vor dem Beitritt beantragt wurden und die für die Durchführung des Projekts oder die Nutzung neuer Kenntnisse und Schutzrechte benötigt werden.

Neue Kenntnisse und Schutzrechte:

Knowledge wird ersetzt durch Foreground


Neue Kenntnisse und Schutzrechte (Foreground) sind Ergebnisse des Projekts einschließlich Informationen, unabhängig davon, ob sie schutzfähig sind oder nicht. Zu diesen Ergebnissen gehören Urheberrechte, Rechte an Gebrauchs- oder Geschmacksmustern, Patentrechte, Sortenschutzrechte oder ähnliche Formen des Schutzes.

Nebenwissen:

   Sideground entfällt im 7. FRP

Nebenwissen war im 6. FRP das Wissen, das während der Projektlaufzeit außerhalb des Projekts an einer Einrichtung generiert wurde.


Eigentum an Kenntnissen

Eigentum

Eigentümer ist, wer das Wissen generiert hat.

Neue Kenntnisse und Schutzrechte, die während des Projektverlaufs erworben werden, sind Eigentum des Zuwendungsempfängers, der die Arbeiten durchgeführt hat. Das aus einem Projekt hervorgehende Wissen gehört also den Einrichtungen, die es generiert haben unter Beachtung der nationalen Vorschriften (z.B. Arbeitnehmererfindergesetz (ArbEG)).

Gemeinsames Eigentum

Haben mehrere Vertragspartner gemeinsam Arbeiten durchgeführt, bei denen neue Kenntnisse erworben wurden und lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil jeder einzelne an dieser Arbeit hatte, sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnisse.

Im Falle gemeinsamer Rechte an geistigem Eigentum können die betroffenen Vertragspartner untereinander die Verteilung der Eigentumsrechte an den Kenntnissen und die Einzelheiten der Ausübung dieser Rechte gemeinsam regeln. Zur Feststellung eventueller Ansprüche sollten alle Beteiligten entsprechende Laborbücher oder andere Formen der Dokumentation, die zum Nachweis geeignet sind, führen.

Die beteiligten Einrichtungen sind somit verpflichtet, gemeinsam Vorkehrungen über die Verwaltung und Nutzung von gemeinsamem Eigentum zu treffen. Es wird empfohlen, entsprechende schriftliche Vereinbarungen z. B. über Patentanmeldung, Lizenzierung etc. zu treffen. Hierbei sollten unbedingt bestehende nationale Regelungen berücksichtigt werden. Die Vereinbarung kann in den Konsortialvertrag integriert werden oder im Rahmen einer detaillierten eigenen Regelung getroffen werden.

Ausnahme: Bei Projekten im Rahmen von KMU Maßnahmen gehört das hieraus resultierende Wissen den beteiligten KMU gemeinsam.

Weitere Informationen finden Sie hierzu beim IPR-Helpdesk unter:


Übertragung von Rechten am geistigen Eigentum

Die Übertragung von Rechten am geistigen Eigentum an einen Dritten ist grundsätzlich möglich, hierzu muss der Vertragspartner aber zunächst die übrigen Vertragspartner mindestens 45 Tage im Voraus informieren und dabei Namen und Anschrift des Rechtsnachfolgers mitteilen.

Widerspruchsrecht der Projektpartner

Die übrigen Vertragspartner können einer Übertragung von Eigentumsrechten innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung widersprechen, wenn sie sich nachteilig auf ihre Zugangsrechte auswirken würde. Die Übertragung von Rechten am geistigen Eigentum kann auch im Rahmen einer Unternehmensübernahme oder Fusion vorgenommen werden.

Tritt ein Vertragspartner seine Eigentumsrechte an einen Dritten ab, so muss er erforderliche Schritte unternehmen (z.B. in Form einer schriftlichen Vereinbarung), um seine Verpflichtungen aus der Finanzhilfevereinbarung, insbesondere in Bezug auf die Einräumung von Zugangsrechten und die Verbreitung und Nutzung von neuen Kenntnissen, auf den Rechtsnachfolger zu übertragen.

Widerspruchsrecht der Kommission

Die Kommission kann der Übertragung an Rechten am geistigen Eigentum widersprechen, wenn die Übertragung der Rechte an Einrichtungen vorgesehen ist, die nicht in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Staat ansässig sind und die Übertragung nicht im Interesse der EU liegt.


Zugangsrechte

Die Kommission hat in den Art.II.31 der Finanzhilfevereinbarung Regelungen bzgl. der Zugangsrechte zu bestehenden Kenntnissen (Background) sowie neuen Kenntnissen (Foreground) festgelegt.

Grundsätzlich sind Vertragspartner verpflichtet, Zugang zu bestehendem Kenntnissen (Background) zu gewähren, damit das Projekt durchführbar ist.

Vertragspartner können aber im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung (i.d.R. dem Konsortialvertrag) bestehende Kenntnisse (Background), dies für die Durchführung des Projekts notwendig ist, durch die Erstellung einer Positivliste definieren oder falls sinnvoll, bestimmte bereits bestehende Kenntnisse von der Verpflichtung zur Einräumung von Zugangsrechten ausnehmen (Negativliste).

Dieses muss vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung mit der Kommission im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern erfolgen. Die übrigen Vertragspartner können ihre Zustimmung nur verweigern, wenn sie nachweisen, dass die Durchführung des Projekts oder ihre legitimen Interessen durch den Ausschluss dieser bestehenden Kenntnisse erheblich beeinträchtigt würden. Das legitime Interesse der Partner schließt auch ihre kommerziellen Interessen ein. Üblicherweise wird der Ausschluss von bestehenden Kenntnissen im Konsortialvertrag geregelt, der Ausschluss kann jedoch auch in einem separaten Dokument vereinbart werden, z. B. falls eine Einigung auf den Konsortialvertrag nicht vor der Unterzeichnung des Vertrags mit der Kommission sichergestellt werden kann. Wichtig ist, dass die bestehenden Kenntnisse, die ausgeschlossen werden sollen, in einer eindeutigen Weise definiert werden.

Die Zugangsrechte schließen nicht das Recht ein, ohne die Zustimmung des Rechtinhabers Unterlizenzen zu vergeben.
Zugangsrechte werden einem Vertragspartner auf schriftlichen Antrag eingeräumt, wenn der Partner diese Kenntnisse braucht, um das Projekt durchzuführen oder sein eigenes im Projekt erworbenes Wissen zu nutzen. Die Einräumung von Zugangsrechten kann vom Abschluss spezieller Vereinbarungen abhängig gemacht werden, die sicherstellen sollen, dass die Rechte ausschließlich für den vorgesehenen Zweck verwendet werden sowie vom Abschluss angemessener Vereinbarungen über eine vertrauliche Behandlung.

Übersicht Zugangssrechte

Die Konsortialpartner müssen einander Zugangsrechte zu Kenntnissen unter folgenden Bedingungen gewähren:

 Zugang zu bestehenden Kenntnissen (Background) muss gewährt werden:

  • wenn für die Projektdurchführung notwendig (unentgeltlich falls nichts anderes vereinbart wird)
  • wenn für die Nutzung der eigenen Ergebnisse notwendig (zu fairen, nicht diskriminierenden Bedingungen oder unentgeltlich)
 

 Zugang zu neuen Kenntnissen (Foreground) muss gewährt werden:

  • wenn für die Projektdurchführung notwendig (unentgeltlich)
  • wenn für die Nutzung der eigenen Ergebnisse notwendig (zu fairen, nicht diskriminierenden Bedingungen oder unentgeltlich)
 

Vorbehaltlich seiner legitimen Interessen entbindet das Ausscheiden aus dem Projekt einen Vertragspartner nicht von seiner Verpflichtung, den übrigen Vertragspartnern bis zum Abschluss des Projekts Zugangsrechte gemäß dem vorangehenden Unterabsatz einzuräumen.

Weitere Informationen:

Handbuch zum Management von Rechten am geistigen Eigentum:


Schutz von Kenntnissen im 7. FRP

Der Eigentümer von Kenntnissen hat im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung und gegebenenfalls des Konsortialvertrags sowie unter besonderer Berücksichtigung der legitimen Interessen der betroffenen Vertragspartner für einen angemessenen und wirksamen Schutz dieser Kenntnisse zu sorgen. D.h., dort, wo Wissen für die industriellen oder kommerziellen Anwendungen geeignet ist, muss es patentrechtlich geschützt werden.

Der Schutz geistigen Eigentums ist nicht in allen Fällen obligatorisch, sollte aber zumindest geprüft werden. In bestimmten Fällen (insbesondere in der Grundlagenforschung) kann die Veröffentlichung der Ergebnisse z. B. in einer wissenschaftlichen Zeitschrift eine angemessene Alternative darstellen oder wenn die Kenntnisse nicht patentierbar sind.

Der Schutz der Ergebnisse sollte aber in jedem Fall Vorrang vor einer Veröffentlichung haben. Unter bestimmten Umständen kann der Schutz vom Recht am geistigen Eigentum auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, um die Nachteile einer verfrühten Patentierung zu vermeiden (z. B. falls eine Technologie noch nicht ausgereift ist oder um zu verhindern, dass Mitbewerber auf eine neue Entwicklung aufmerksam werden).

Verzicht des Schutzes von Kenntnissen

Beabsichtigt ein Vertragspartner, auf den Schutz seiner Kenntnisse zu verzichten, ist die Kommission mindestens 45 Tage vor dem entsprechenden Stichtag davon zu unterrichten. Hält die Kommission in einem solchen Fall den Schutz der Kenntnisse in diesem bestimmten Land für notwendig, so kann sie mit Zustimmung des betreffenden Vertragspartners Maßnahmen zum Schutz der Kenntnisse ergreifen.

Einzelheiten des beantragten oder erteilten patentrechtlichen Schutzes sind im Plan zur Nutzung und Verbreitung der Kenntnisse aufzuführen.

Das IPR-Helpdesk hat eine kurze Übersicht darüber erstellt, welche Erfindungen patentierbar sind und einen ausführlichen Leitfaden zu Patenten entwickelt.

Grundsätzlich können beispielsweise nicht patentiert werden:

  • Entdeckungen, Wissenschaftliche Theorien
  • Ästhetische Kreationen
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten
  • Wiedergabe von Informationen

Erfindungen können nur unter den folgenden Bedingungen geschützt werden:

  • Sie müssen neu sein
  • Sie müssen auf eine erfinderischen Tätigkeit beruhen
  • Sie müssen gewerblich anwendbar sein

In Bezug auf Urheberrechte und das Internet hat das IPR-Helpdesk einen Leitfaden "Copyright and the Internet" veröffentlicht. Dem Dokument kann man beispielsweise entnehmen, was im Internet urheberrechtlich geschützt ist und welche Handlungen erlaubt bzw. verboten sind.

Das Europäische Patentamt (EPA) hat eine neue Internetseite im Bereich der computerimplementierten Erfindungen eingerichtet. Diese enthält eine Erläuterung der Rechtslage und der Praxis des EPA auf diesem Gebiet. Es besteht des Weiteren die Möglichkeit die Broschüre ,,Computerimplementierte Erfindungen und Patente" herunterzuladen.


Nutzung und Verbreitung von Wissen im 7. FRP

Die Veröffentlichung von neuen Kenntnissen (Foreground), die im Rahmen eines EU-Projekts erworben wurden (einschl. Veröffentlichung über eigene oder fremde Internet-Seiten) sollte solange keine Einigung im Konsortium über eine eventuelle Nutzung oder Patentierung erzielt worden ist, unterbleiben. Falls neue Kenntnisse (Foreground) vorab publiziert oder kommuniziert werden (hier reicht u.U. schon ein öffentlicher Vortrag), können Sie als Teil des Wissensstand (State of the Art) angesehen werden und sind demnach nicht mehr patentierbar.

Ein Vertragspartner kann Daten über Kenntnisse, deren Eigentümer er ist, auf jedem beliebigen Informationsträger veröffentlichen oder ihre Veröffentlichung gestatten, sofern hierdurch der Schutz dieser Kenntnisse nicht beeinträchtigt wird. Die Kommission und die übrigen Vertragspartner müssen 30 Tage im Voraus schriftlich über jede geplante Veröffentlichung unterrichtet werden. Die Kommission und die übrigen Vertragspartner können der Veröffentlichung innerhalb von 30 Tagen widersprechen, wenn sich die Veröffentlichung nachteilig auf den Schutz ihrer Kenntnisse auswirken würde.

Das IPR-Helpdesk hat einen Leitfaden "Protection and Exploitation of Inventions by Patents and Utility Models under the Sixth Framework Programme" veröffentlicht und gibt Hinweise darauf, wie Erfindungen und Wissen aus Projekten im 6. Rahmenprogramm geschützt und verbreitet werden können. Für das 7. FRP ist ein solcher Leitfaden noch nicht veröffentlicht.

Dokumente