Anforderungen an eine bestimmte geographische Verteilung der Projektpartner werden nicht gestellt. Kein Projektantrag gewinnt allein durch die Aufnahme eines Partners aus einer bestimmten Region Europas; die sinnvolle Umsetzung des Forschungsprojektes sollte immer im Vordergrund stehen. Ein Konsortium muss nachweisen, dass es die notwendigen Ressourcen – dies betrifft sowohl Personalkapazitäten als auch Infrastrukturelemente wie z. B. Großgeräte – zur Erreichung der Projektziele im Konsortium zusammengeführt hat.
Von zentraler Bedeutung im Rahmen von Projekten ist auch die Verwertung und Verbreitung von Forschungsergebnissen. Sowohl die Interessen einzelner Partner in Bezug auf die Nutzung von Ergebnissen als auch die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verbreitung sind fester Bestandteil des Abstimmungs- und Planungsprozesses eines Konsortiums. Idealerweise basiert die Zusammenarbeit in einem Konsortium auf bereits bestehenden Kontakten und Kooperationen. Ist dieser Weg nicht möglich, kann z. B. auf eine Reihe nationaler wie internationaler Internetdatenbanken zurückgegriffen werden, in denen sich potentielle Projektpartner registriert haben. Auf der Suche nach potentiellen Projektpartnern lohnt sich auch eine Recherche in der Datenbank erfolgreicher Projekte, die auf dem CORDIS-Server zur Verfügung gestellt wird (www.cordis.europa.eu/fp6/projects.htm). Die hier enthaltenen Informationen geben nicht nur Aufschluss über die Projekte, die in der Vergangenheit in einem bestimmten Bereich der Rahmenprogramme gefördert wurden, sondern auch darüber, welche Projektpartner an der Durchführung beteiligt waren.
Während die Zuwendungsvereinbahrung die Rechte und Pflichten zwischen der Europäischen Kommission und dem Konsortium festlegt, wird ein Konsortialabkommen zwischen den Projektpartnern geschlossen und regelt das Innenverhältnis zwischen den verschiedenen Partnern. Die Europäische Kommission ist am Abschluss eines Konsortialabkommens nicht beteiligt. Im Regelfall ist der Abschluss eines Konsortialabkommens unter den Projektpartnern eines Konsortiums verbindlich. Die Verpflichtung zum Abschluss eines Konsortialabkommens kann lediglich im Rahmen der Zuwendungsvereinbarung aufgehoben werden. Ein Konsortialabkommen muss i. d. R. bei Abschluss der Zuwendungsvereinbarung vorliegen. Ziel des Konsortialabkommens ist es, detaillierte und ergänzende Regelungen zur Struktur und Arbeitsweise des Konsortiums zu treffen. Die Art der Vereinbarung zwischen den Partnern ist privatrechtlicher Natur und formfrei. Ein Konsortialabkommen kann weit über die Bestimmungen des Vertrags, der mit der Europäischen Kommission geschlossen wird, hinausgehen, darf jedoch dessen Regelungen in keiner Weise widersprechen.
Typische Bestandteile des Konsortialabkommens sind:
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