
Bereits in der der Phase der Antragstellung sollten die Konsortialpartner überlegen, ob es notwendig ist, sich in sensiblen Bereichen gegenseitig abzusichern oder ggf. schon vor Vertragsschluss einige problematische Punkte zu klären. Hierfür gibt es die Möglichkeit innerhalb des Konsortiums, sich durch sog. vorvertragliche Regelungen abzusichern bzw. sich auf solche zu einigen.
Zu unterscheiden sind hier unter anderem:
Der Letter of Intent (LoI) ist eine Art Absichtserklärung des Konsortiums. Hier wird zumeist der nachhaltige Wille zum Vertragsschluss bekundet. Grundsätzlich ist der Letter of Intent rechtlich nicht bindend, dies kann jedoch je nach gewähltem anwendbarem Recht variieren. Erkundigen Sie sich daher frühestmöglich bei Ihrem Koordinator bzw. in Ihrer Rechtsabteilung. Bei Erstellung des Letters of Intent ist ebenfalls auf die Wortwahl zu achten, denn je nach Formulierung können sich Rechte und Pflichten ableiten lassen (z. B. ich garantiere, ich versichere etc.).
Während der Letter of Intent üblicherweise einseitig von jedem Projektpartner gegenüber dem Koordinator abgegeben wird, bezeichnet das Memorandum of Understanding in der Regel eine Erklärung, die von allen Antragstellern gemeinsam abgezeichnet wird.
Typische Inhalte können sein:
Eine Geheimhaltungsvereinbarung kann isoliert abgeschlossen oder einzelne Klauseln können auch im Letter of Intent enthalten sein. Die Geheimhaltungsvereinbarung sichert die vertrauliche Behandlung der Informationen, die in der Phase der Antragsausarbeitung notwendig sind z. B.:
Eine Geheimhaltungsvereinbarung könnte wie folgt aufgebaut sein:
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(URL: http://www.eucar.be/publications/EUCAR%20Model%20of%20Projects%20Consortium%20Agreement)