Verhandlung der Finanzhilfevereinbarung
NEF (Negotiation Forms)
Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarung
Sonderklauseln (Special Clauses)
Sonderklausel 10 - Mit einem Empfänger verbundene Dritte
Sonderklausel 38 - Auszahlung der Fördergelder auf das Konto eines Dritten
Sonderklausel 39 - Open Access
Änderungen der Finanzhilfevereinbarung
Die Finanzhilfevereinbarung (Grant Agreement) wird zwischen der Europäischen Kommission (KOM) und dem Konsortium geschlossen und beinhaltet alle Rechte und Pflichten der an einem Forschungsprojekt des 7. EU-Forschungsrahmenprogramm (7. FRP) beteiligten Parteien.
Für die Finanzhilfevereinbarung wird ein Muster zugrunde gelegt, das - je nach Bedarf - an die verschiedenen Maßnahmetypen des 7. FRP angepasst wird. Der Mustertext ist unter http://cordis.europa.eu/fp7/calls-grant-agreement_en.html#standard_ga abrufbar.
Die Finanzhilfevereinbarung besteht aus mehreren Teilen u.a. dem Kernvertrag (Core Grant agreement) sowie den Anhängen I bis VII. Der Kernvertrag (Core Grant Agreement) enthält zahlreiche grundlegende projektbezogene Daten, wie Titel, Zweck des Projekts, Dauer, Kosten und finanzielle Zuwendungen der Europäischen Kommission, Berichterstattung, Zahlungsmodalitäten und ggf. Sonderklauseln für Projektbesonderheiten. Die Anhänge, außer den Projektspezifika in Anhang I, beinhalten die allgemeinen Durchführungsmodalitäten für das Projekt.
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Inhalt der Finanzhilfevereinbarung: Die Anhänge sind integrale Bestandteile des Vertrags:
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Nach der Begutachtung der Projektvorschläge erstellt die Kommission eine Liste der Projekte, die zur Förderung vorgeschlagen werden und tritt mit diesen Konsortien umgehend in die Verhandlung zum Abschluss der Finanzhilfevereinbarung. Für die Vorbereitung der Verträge müssen die Konsortien Formblätter (Grant Agreement Preparation Forms- GPFs) mittels eines Online-Tools NEF ausfüllen.
Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden der Kommission zu den Vertragsverhandlungen (Negotiation Guidance Notes for Coordinators).
NEF steht für "Negotiation Form Facility". Dahinter verbirgt sich ein interaktives Online Tool (ähnlich EPSS für die Antragstellung), das zum Ausfüllen der Vertragsformulare (Grant Agreement Preparation Forms-GPFs) dient und den sog. "CPF (Contract Preparation Form) Editor" des 6. FRP ersetzt.
Diese GPF sind Standardformulare der Kommission, die im Rahmen der Verhandlungen zur Finanzhilfevereinbarung mit diversen Informationen wie Verwaltungs- und Finanzdaten der Partner gefüllt werden.
NEF ist komplett mit der PDM-URF Datenbank synchronisiert. Das bedeutet, dass die offiziellen Einrichtungsdaten in den Vertragsformularen nur noch durch den (Legal Entity Appointed Representative) über die PDM-URF Datenbank geändert werden können.
Themen der Vertragsverhandlungen können u.a. sein:
In den Prozess der Bearbeitung der Vertragsformulare (Grant Agreement Preparation Forms (GPF)) sind die Parteien der Finanzhilfevereinbarung, also das Konsortium und die Kommission eingebunden. Dieser Prozess ist ein wesentlicher Teil der Verhandlungen über die Finanzhilfevereinbarung und läuft wie folgt ab.
Während der Verhandlung ist es nicht möglich, die rechtlichen und finanziellen Informationen der Organisation im Verhandlungsformular NEF zu ändern. Änderungen der Daten sind über den LEAR vorzunehmen, was den Abschluss der Verhandlungen verzögern kann.
Die Finanzhilfevereinbarung wird abgeschlossen, indem der Koordinator (d.h. die koordinierende Einrichtung, vertreten durch eine zeichnungsberechtigte Person) sowie die Kommission unterzeichnen. Die weiteren Partner des Konsortiums treten der Finanzhilfevereinbarung mittels Formblatt A (Annex IV der Finanzhilfevereinbarung), welches vom Koordinator und den jeweiligen Partnern unterschrieben wird, förmlich bei.
Die Finanzhilfevereinbarung tritt in Kraft, sobald sie vom Koordinator und Kommission unterschrieben ist. In der Regel wird die letzte Unterschrift von der Kommission geleistet.
Der Projektstart und die Dauer des Projektes werden in der Finanzhilfevereinbarung unter Artikel 3 (Duration of Project) definiert. Der Projektstart kann definiert werden als
Ein fester Starttermin darf nur dann vor dem Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarung liegen, wenn die Zuwendungsempfänger (das Konsortium, die Partner) die Notwendigkeit darlegen können, warum das Projekt spätestens zu diesem festen Termin starten muss (analog Artikel 112 der Haushaltsordnung der EU).
Zusätzlich zu den Anhängen der Finanzhilfevereinbarung können Sonderklauseln mit in den Vertrag eingebunden werden, um den projektspezifischen Bedingungen gerecht zu werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Sonderklauseln über Art. 7 des Kernvertrags in die Finanzhilfevereinbarung aufgenommen wurde.
Die aktuellen Sonderklauseln finden Sie unter:
http://cordis.europa.eu/fp7/calls-grant-agreement_en.html#standard_ga
Einige häufig benutzte Sonderklauseln:
Sonderklausel 10 - Mit einem Empfänger verbundene Dritte
Rechtspersonen, die der Sonderklausel Nr. 10 unterliegen, dürfen Teile der Arbeiten für einen Zuwendungsempfänger durchführen. Die Sonderklausel Nr. 10 bezieht sich auf Dritte, die mit einem Zuwendungsempfänger verbunden sind, d.h. es muss eine Beziehung zwischen dem Dritten und dem Zuwendungsempfänger bestehen.
Diese Beziehung muss:
Folgende Fälle unterliegen der Sonderklausel:
Sonderklausel 12 Keine Zugangsrechte für verbundene Rechtspersonen
Durch diese Klausel gelten die Zugangsrechte für verbundene Rechtspersonen gem. Artikel II.34 Absatz 3 nicht.
Sonderklausel 38 - Auszahlung der Fördergelder auf das Konto eines Dritten
Nach dieser neuen Sonderklausel können Fördergelder auf das Konto eines dafür bevollmächtigten Dritten eingezahlt werden, der die Gelder für den Koordinator erhält. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um eine öffentliche Einrichtung oder Hochschule handelt, die diesen Dritten kontrolliert. Der Koordinator bleibt weiterhin verantwortlich für die Verwendung der Mittel entsprechend der Zuwendungsvereinbarung (Annex II.2.3 a), b) und c)).
Sonderklausel 39 - Open Access
Die neue Sonderklausel 39 steht in Ergänzung des Annex II.30.4 die in den thematischen Bereichen Gesundheit, Energie, Umwelt (inklusive Klimawandel), Informations- und Kommunikationstechniken, Sozialökonomie und Geisteswissenschaften sowie Forschungsinfrastrukturen und "Wissenschaft in der Gesellschaft" anwendbar sein soll. Das Konzept des "open access" beinhaltet die Publikation von wissenschaftlicher Literatur und von Materialien, die so der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Projektteilnehmer sollen alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um Projektergebnisse als elektronische Kopie einem online Aufbewahrungsort zuzuführen. [Anmerkung: Auch hier ist weiterhin zu beachten, dass die Frage, ob Patentschutz für eine Erfindung beantragt werden soll, vor einer möglichen Veröffentlichung zu klären ist, da mit der Veröffentlichung die für eine Patentanmeldung nötige Voraussetzung der "Neuheit" entfällt und kein Patentschutz mehr möglich ist.] Mit Einführung dieser neuen Klausel soll die Grundlage für eine Politik der Kommission zur Verbreitung und Veröffentlichung von Forschungsergebnissen geschaffen werden, die bereits jetzt das 8. FRP vorbereitet.
Information der Kommission dazu: *Präsentation 27. Mai 2008*
Die Finanzhilfevereinbarung wird nach dem Recht des Landes, in dem die zuständige Generaldirektion der Kommission sitzt, geschlossen, also nach belgischem Recht für die meisten Projekte des Rahmenprogramms und luxemburgischem Recht für Projekte der Informationstechnologien.
Änderungen der Finanzhilfevereinbarung
Sobald sich verbindliche Angaben des Kernvertrags oder des Annex I (dem technischen Annex) ändern, muss der zuständige Project Officer hiervon in Kenntnis gesetzt werden. Oft zieht dies auch eine Veränderung der Finanzhilfevereinbarung nach sich (dies liegt häufig im Ermessen der Kommission) und wird beispielsweise dann der Fall sein, wenn sich der rechtliche Status eines der Partner ändert.
Vertragsänderungen müssen schriftlich beantragt werden und bedürfen der expliziten Zustimmung der Kommission. Die Aufnahme neuer Partner ins Konsortium erfolgt mit dem Formblatt B (Annex V der Finanzhilfevereinbarung).
Für den Fall der Vertragsänderungen hat die Kommission einen Leitfaden zum weiteren Vorgehen herausgegeben „Amendments Guide for FP7 Projects“, der unter http://cordis.europa.eu/fp7/find-doc_en.html abrufbar ist.
[PDF - 68,1 kB]
(URL: http://www.forschungsrahmenprogramm.de/_media/Infoblatt_Finanzhilfevereinbarung.pdf)